Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben
genannten Hebamme.
Terminverlegung: Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen
wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell
wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Haftung: Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt
hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet
nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Das gleiche gilt für die Behandlung durch eine andere Hebamme,die in Falle meiner Abwesenheit von
Ihnen konsultiert wird.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der
vereinbarten Fristen zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder
die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 GBG). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten
Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe
erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten
großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00
EUR berechnet.